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Zum 1. Januar 2005 tritt eine grundlegende Änderung des bisherigen Wohngeldrechts in Kraft. Aus diesem Grund ist das Wohngeld in bestimmten Fällen nur bis zum 31. Dezember 2004 zu bewilligen, da die Kosten der Unterkunft (Wohnkosten) ab 1. Januar 2005 von einem anderen Leistungsträger getragen werden.
Die Änderungen ergeben sich aus dem Vierten Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24. Dezember 2003 (auch unter der Bezeichnung „Hartz-IV“ bekannt).
Alle Personen, die ab 1. Januar 2005 eine der nachstehend genannten Leistung beziehen, sind von diesem Zeitpunkt an vom Bezug des Wohngeldes nach dem Wohngeldgesetz ausgeschlossen:
- Arbeitslosenhilfe bzw. künftiges Arbeitslosengeld II und Sozialgeld;
- Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Bundessozialhilfegesetz bzw. künftige Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Sozialgesetzbuch XII, bzw. künftiges Arbeitslosengeld II bzw. Sozialgeld nach dem Sozialgesetzbuch II;
- Leitungen nach dem Gesetz über eine bedarfsorientierte Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung bzw. künftige Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Sozialgesetzbuch XII;
- Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Bundesversorgungsgesetz oder einem Gesetz, das dieses für anwendbar erklärt;
- Leistungen in besonderen Fällen und Grundleistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz;
- Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch VIII (Kinder- und Jugendhilfe).
Bitte beachten Sie nachfolgende Hinweise:
- Wenn Sie und alle zu Ihrem Haushalt rechnenden Familienmitglieder eine der vorstehenden Leistungen ab 1. Januar 2005 beziehen, werden die Wohnkosten künftig zusammen mit dieser Leistung gewährt, so dass ab genanntem Zeitpunkt kein zusätzlicher Anspruch auf Wohngeld neben dieser anderen Leistung besteht.
In diesen Fällen ist kein Erst- oder Wiederholungsantrag auf Wohngeld ab 1. Januar 2005 zu stellen. Ein etwaiger Antrag würde abgelehnt werden müssen.
- Ausnahmefälle:
- Wenn ein oder mehrere Familienmitglieder Ihres Haushalts ab 1. Januar 2005 keine der vorstehenden Leistung bezieht/beziehen, so besteht nur für diese Person/en weiterhin ein Anspruch auf Wohngeld. (Beispiel)
Nur in diesen Fällen kann ein Antrag auf Wohngeld gestellt werden.
- Wenn Sie eine der vorgenannten Leistung erhalten können und diese wegen der Anrechnung von vorhandenem niedrigen Einkommen geringer ausfällt als ein etwaiges Wohngeld, so haben Sie die Wahl, ob Sie anstelle der anderen Leistung Wohngeld in Anspruch nehmen wollen.
Wohngeldstelle
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