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Frau und Herr „A“ sind im Mietvertrag eingetragen und bewohnen zusammen mit der Schwiegermutter, Frau „B“ eine Wohnung.
Als Einkommen bezieht Herr „A“ ab 1. Januar 2005 anstelle der bisherigen Arbeitslosenhilfe das neue Arbeitslosengeld II und Frau „A“ erhält das neue Sozialgeld.
Die Schwiegermutter, Frau „B“ hat als eigenes Einkommen eine Altersrente.
Ergebnis:
Frau und Herr „A“ haben für sich keinen Wohngeldanspruch, da die Wohnkosten anteilig in der Berechnung des Arbeitslosengeldes II und des Sozialgeldes einfließen.
Die Schwiegermutter, Frau „B“ erhält keine der umseitig genannten Leistung. Ihre anteiligen Wohnkosten werden nicht beim Arbeitslosengeld II des Herrn „A“ und beim Sozialgeld für Frau „A“ auch nicht berücksichtigt. Aus diesem Grund kann die Schwiegermutter, Frau „B“ einen Antrag auf Wohngeld stellen. Bei der Berechnung des Wohngeldes werden nur ihr Einkommen und ihre anteilige Miete berücksichtigt.
Wohngeld kann nur von den Personen beantragt werden, die den Mietvertrag unterschrieben haben (Mieter). Weil die Schwiegermutter, Frau „B“, in diesem Sinne nicht Mieter dieser Wohnung ist, kann nicht von ihr, sondern nur von Herrn/Frau „A“ als Mieter der Antrag auf Wohngeld gestellt werden.
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