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Stadtwappen Pressemitteilung vom 02.08.2007

Verkehrsbehinderungen durch nicht ordnungsgemäße Pflege von Gehölzen

GartenzaunBei Kontrollfahrten durch das Straßenbauamt Bautzen und die Stadtverwaltung Zittau wird immer wieder festgestellt, dass an einigen Grundstücken die Baum-, Sträucher- und Heckenpflege nicht in dem Maße durchgeführt wird, wie es eigentlich notwendig wäre. Diese Aufgabe zur Erfüllung der Verkehrssicherungspflicht obliegt den Eigentümern der Grundstücke.

Durch die nicht ordnungsgemäße Pflege der Gehölze ragen diese in den öffentlichen Verkehrsraum hinein und behindern den Verkehr sowie die Fußgänger und Radfahrer.
Sie  verdecken Verkehrszeichen und sind sichtbehindernd im Bereich von Kurven und Einmündungen.
Um Beeinträchtigungen zu vermeiden, muss bei öffentlichen Verkehrsflächen der Luftraum, gemäß der RAS-Q (Richtlinie für die Anlage von Straßen – Querschnittsgestaltung), über der Fahrbahn 4,5 m und über Geh- und Radwegen mindestens 2,5 m von überhängenden Ästen und Zweigen frei gehalten werden.
Bei Fahrbahnen ohne Gehweg ist mindestens ein seitlicher Sicherheitsabstand von 0,5 m ab der befestigten Fahrbahnkante einzuhalten, unabhängig vom tatsächlichen Verlauf der Grundstücksgrenze.
Die Sichtfelder auf Verkehrszeichen müssen von den Eigentümern auch über den seitlichen Sicherheitsabstand hinaus freigehalten werden.

Alle Grundstückseigentümer werden gebeten, entlang des öffentlichen Verkehrsraumes in geeigneter Weise ihrer Verkehrssicherungspflicht nachzukommen und den Luftraum über Verkehrsflächen von überhängenden Ästen und Zweigen frei zu halten.

Michael Hiltscher
Leiter des Bauamtes