Bei Kontrollfahrten durch das Straßenbauamt Bautzen und die Stadtverwaltung
Zittau wird immer wieder festgestellt, dass an einigen Grundstücken
die Baum-, Sträucher- und Heckenpflege nicht in dem Maße durchgeführt
wird, wie es eigentlich notwendig wäre. Diese Aufgabe zur Erfüllung
der Verkehrssicherungspflicht obliegt den Eigentümern der Grundstücke.
Durch die nicht ordnungsgemäße Pflege der Gehölze ragen
diese in den öffentlichen Verkehrsraum hinein und behindern den Verkehr
sowie die Fußgänger und Radfahrer.
Sie verdecken Verkehrszeichen und sind sichtbehindernd im Bereich
von Kurven und Einmündungen.
Um Beeinträchtigungen zu vermeiden, muss bei öffentlichen Verkehrsflächen
der Luftraum, gemäß der RAS-Q (Richtlinie für die Anlage
von Straßen – Querschnittsgestaltung), über der Fahrbahn
4,5 m und über Geh- und Radwegen mindestens 2,5 m von überhängenden Ästen
und Zweigen frei gehalten werden.
Bei Fahrbahnen ohne Gehweg ist mindestens ein seitlicher Sicherheitsabstand
von 0,5 m ab der befestigten Fahrbahnkante einzuhalten, unabhängig
vom tatsächlichen Verlauf der Grundstücksgrenze.
Die Sichtfelder auf Verkehrszeichen müssen von den Eigentümern
auch über den seitlichen Sicherheitsabstand hinaus freigehalten werden.
Alle Grundstückseigentümer werden gebeten, entlang des öffentlichen Verkehrsraumes in geeigneter Weise ihrer Verkehrssicherungspflicht nachzukommen und den Luftraum über Verkehrsflächen von überhängenden Ästen und Zweigen frei zu halten.
Michael
Hiltscher
Leiter des Bauamtes