Jedes offene Feuer, außer kleine Koch- oder Grillfeuer in befestigten Feuerstätten oder -schalen mit einem Durchmesser bis zu 60 cm, oder handelsüblichen Grillgeräten, bedürfen einer schriftlichen Genehmigung. Die Genehmigung wird gegen die Zahlung einer Verwaltungsgebühr von 5,00 € erteilt, wenn die Voraussetzungen für ein Lagerfeuer oder Traditionsfeuer erfüllt sind.
Von einem Lagerfeuer spricht man, wenn seine Größe jederzeit den Aufenthalt am Feuer erlaubt und es möglich ist, gefahrlos Speisen im Feuer zu garen (Knüppelkuchen, Bratwürste). Das Lagerfeuer als Nutzfeuer dient dem Kochen, Backen, Grillen, als Wärme- und/oder Lichtquelle meist im Zusammenhang mit geselligen Anlässen.
Traditionsfeuer sind in unserer Region das Walpurgisfeuer, das Osterfeuer und Johannisfeuer. Die Traditionsfeuer sind in der Regel größer, Ausdruck bestimmten Brauchtums und oft mit Volks- oder Vereinsfesten gekoppelt. Wegen ihrer Größe erfordern diese Feuer erhöhte Sicherheitsansprüche.
Ein offenes Feuer darf nur unter Verwendung trockenen Brennholzes und handelsüblicher Anzündhilfen entfacht und betrieben werden. Bau- und Abbruchholz ist wegen der Behandlung mit Holzschutzmitteln oder der Beschichtung mit Anstrichstoffen kein geeignetes Brennmaterial.
Feuer zum Zwecke der Entsorgung pflanzlicher Abfälle wie Baum- und Heckenverschnitt, Grasmahd, Laub, Unkraut, Weihnachtsbäumen und anderer Pflanzenreste sind in Sachsen grundsätzlich verboten. Zu Ausnahmen bezüglich des Verbrennens von Abfällen informiert das im Referat Stadtordnung oder bei der Abfallbehörde des Landkreises erhältliche Informationsblatt ausführlich. Werden ungenehmigte Lager- oder Traditionsfeuer oder Feuer mit dem Ziel der Entsorgung pflanzlicher Abfälle festgestellt bzw. angezeigt, erfolgt die Verfolgung und Ahndung wegen des Begehens einer Ordnungswidrigkeit mit Verwarn- oder Bußgeld.
Vom grundsätzlichen Verbrennungsverbot für pflanzliche Abfälle sind Lager- und Traditionsfeuer ausgenommen, wenn das brennmaterial trocken ist. Hinsichtlich der Genehmigungsfähigkeit entscheidet die Behörde im Einzelfall, unter Abwägung der vorgetragenen Interessen des Antragstellers, ob ein genehmigungsfähiges Lager- oder Traditionsfeuer mit einem besonderen Anlass, oder eine überwiegende Absicht zur Entsorgung pflanzlicher Abfälle vorliegt.
Die Genehmigung eines Lager- oder Traditionsfeuers durch das Referat Stadtordnung führt regelmäßig zur Information an die zuständige Feuerwehr – um Fehlalarme wegen Feuerscheins oder Rauchentwicklung zu minimieren. Die Unterlassung der erforderlichen Anzeige kann für den Fall des Ausrückens der Feuerwehr zu erheblichen Kosten für den Verantwortlichen führen.
Bei Abbrennen von offenen Feuern sind u.a. nachstehende Grundsätze zu beachten:
Wo kann man eine Genehmigung für ein Lager- oder Traditionsfeuer für das Stadtgebiet der Großen Kreisstadt Zittau beantragen und erhalten?
Ansprechpartner für Ihre Rückfragen ist Herr Uwe Pietschmann, Leiter des Bürgeramtes, Tel. 03583 752 431.
Ines Hirt
Pressesprecherin