Gebührentarif - gültig ab 02.01.2009 (gemäß § 6 SächsAGPStG und § 3 SächsPStVO)
Eheschließung |
|||
1. |
Prüfung der Ehevoraussetzungen (§ 13 PStG) |
||
a) |
bei Anmeldung der Eheschließung (§ 12 PStG) |
40 € |
|
b) |
bei Ausstellung eines Ehefähigkeitszeugnisses (§ 39 PStG) |
40 € |
|
c) |
wenn in den Fällen der Buchstaben a und b bei einem Eheschließenden ausländisches Recht zu beachten ist |
70 € |
|
d) |
wenn in den Fällen der Buchstaben a und b bei beiden Eheschließenden ausländisches Recht zu beachten ist |
90 € |
|
2. |
Erneute Prüfung der Ehevoraussetzungen (§ 29 Abs. 2 der Verordnung zur Ausführung des Personenstandsgesetzes [Personenstandsverordnung – PStV] vom 22. November 2008 [BGBl. I S. 2263], in der jeweils geltenden Fassung) |
20 € |
|
3. |
Durchführung der Eheschließung durch ein anderes als das für die Anmeldung der Eheschließung zuständige Standesamt (§ 11 PStG) |
20 € |
|
4. |
Durchführung der Eheschließung außerhalb der Öffnungszeiten des Standesamtes, ausgenommen Eheschließungen bei lebensgefährlicher Erkrankung nach § 13 Abs. 3 PStG |
70 € |
|
5. |
Beschaffung eines Ehefähigkeitszeugnisses für einen Ausländer (§ 1309 BGB) |
40 € |
|
6. |
Für die Beurkundung einer im Ausland geschlossenen Ehe (§ 34 Abs. 1 PStG) |
||
a) |
wenn bei Eheschließung beide Partner deutsche Staatsangehörige waren |
60 € |
|
b) |
wenn bei Eheschließung ein Partner ausländischer Staatsangehöriger war |
90 € |
|
c) |
wenn bei Eheschließung beide Partner ausländische Staatsangehörige waren |
110 € |
|
7. |
Für die Beurkundung einer vor einer ermächtigten Person im Inland geschlossenen Ehe (§ 34 Abs. 2 PStG) |
||
a) |
wenn bei Eheschließung beide Partner die gleiche Staatsangehörigkeit besaßen |
90 € |
|
b) |
wenn bei Eheschließung die Partner unterschiedliche Staatsangehörigkeiten besaßen |
110 € |
|
8. |
Aufnahme eines Antrags für die Durchführung des Verfahrens zur Anerkennung ausländischer Entscheidungen in Ehesachen |
10 € |
|
Begründung einer Lebenspartnerschaft |
|||
9. |
Prüfung der Voraussetzungen der Begründung einer Lebenspartnerschaft (§ 17 PStG) |
||
a) |
bei Anmeldung zur Begründung einer Lebenspartnerschaft |
40 € bis 70 € |
|
b) |
wenn bei der Anmeldung bei einem Partner ausländisches Recht zu beachten ist |
70 € bis 100 € |
|
c) |
wenn bei der Anmeldung bei beiden Partnern ausländisches Recht zu beachten ist |
90 € bis 120 € |
|
10. |
Erneute Prüfung der Voraussetzungen der Begründung einer Lebenspartnerschaft (§ 30 in Verbindung mit § 29 Abs. 2 PStV) |
20 € bis 50 € |
|
11. |
Begründung einer Lebenspartnerschaft durch ein anderes als das für die Anmeldung zur Begründung der Lebenspartnerschaft zuständige Standesamt |
20 € |
|
12. |
Begründung der Lebenspartnerschaft außerhalb der Öffnungszeiten des Standesamtes, ausgenommen bei lebensgefährlicher Erkrankung eines Erklärenden nach § 17 in Verbindung mit § 13 Abs. 3 PStG |
70 € |
|
13. |
Für die Beurkundung einer im Ausland begründeten Lebenspartnerschaft (§ 35 Abs. 1 PStG) |
||
a) |
wenn bei Begründung der Lebenspartnerschaft beide Partner deutsche Staatsangehörige waren |
60 € bis 80 € |
|
b) |
wenn bei Begründung der Lebenspartnerschaft ein Partner ausländischer Staatsangehöriger war |
90 € bis 110 € |
|
c) |
wenn bei Begründung der Lebenspartnerschaft beide Partner ausländische Staatsangehörige waren |
110 € bis 130 € |
|
Geburt/Sterbefall im Ausland |
|||
14. |
Beurkundung einer Geburt oder eines Sterbefalls im Ausland (§ 36 PStG) |
60 € |
|
Namensrechtliche Erklärungen |
|||
15. |
Beurkundung oder Beglaubigung einer Erklärung, Einwilligung oder Zustimmung zur Namensführung auf Grund familienrechtlicher Vorschriften (§§ 41, 42, 45 PStG) soweit nicht gebührenfrei gemäß § 4 Abs. 2 Nr. 1 |
25 € |
|
16. |
Erteilung einer Bescheinigung über eine Erklärung zur Namensführung soweit nicht gebührenfrei gemäß § 4 Abs. 2 Nr. 4 |
10 € |
|
17. |
Erteilung einer Bescheinigung über eine Namensangleichung |
10 € |
|
Sonstige Amtshandlungen |
|||
18. |
Aufnahme einer Niederschrift über eine Versicherung an Eides statt (§ 9 Abs. 2 Satz 2 PStG) |
20 € |
|
19. |
Erteilung einer beglaubigten Abschrift aus |
||
a) |
dem Eheregister, |
||
b) |
dem Lebenspartnerschaftsregister, |
||
c) |
dem Geburtenregister, |
||
d) |
dem Sterberegister, |
||
e) |
den Standesregistern, |
||
f) |
einem in der Zeit vom 1. Juli 1938 bis zum 31. Dezember 1957 angelegten Familienbuch, |
||
g) |
einem in der Zeit vom 1. Januar 1958 bis zum 31. Dezember 2008 angelegten und als Heiratseintrag fortgeführten Familienbuch |
je 10 € |
|
20. |
Erteilung einer Personenstandsurkunde |
10 € |
|
21. |
Jedes weitere Exemplar einer Personenstandsurkunde, wenn es gleichzeitig beantragt und in einem Arbeitsgang hergestellt wird |
5 € |
|
22. |
Ausstellung einer Personenstandsurkunde durch ein anderes als das registerführende Standesamt (§ 56 Abs. 4 Satz 2 PStG) |
8 € |
|
23. |
Übermittlung der Daten durch das registerführende Standesamt an das Ausstellungsstandesamt (§ 56 Abs. 4 Satz 1 PStG) |
8 € |
|
24. |
Erteilung einer Auskunft aus einem oder die Gewährung der Einsicht (§ 62 PStG) |
||
a) |
in ein Personenstandsregister |
7 € |
|
b) |
in die Sammelakte |
10 € |
|
25. |
Suchen eines Eintrags oder Vorgangs, wenn hierfür zum Aufsuchen notwendige Angaben (zum Beispiel Datum oder Standesamt) nicht gemacht werden können (§ 62 PStG) |
10 € je angefangene halbe Stunde, höchstens 100 € |
|
26. |
Eintragung in ein internationales Stammbuch der Familie (§ 52 PStV) |
10 € |
|
27. |
Berichtigung eines Registereintrags (§§ 47, 48 PStG), wenn sie aufgrund vorsätzlicher falscher Angaben des Antragstellers oder Erklärenden erforderlich ist |
10 € je angefangene halbe Stunde, höchstens 50 € |
|