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Ämterverzeichnis der Stadtverwaltung Zittau

Bürgeramt - Referat Personenstandswesen (Standesamt)

Gebührentarif

Gebührentarif - gültig ab 02.01.2009 (gemäß § 6 SächsAGPStG und § 3 SächsPStVO)

Eheschließung

1.

Prüfung der Ehevoraussetzungen (§ 13 PStG)

a)

bei Anmeldung der Eheschließung (§ 12 PStG)

40 €

b)

bei Ausstellung eines Ehefähigkeitszeugnisses (§ 39 PStG)

40 €

c)

wenn in den Fällen der Buchstaben a und b bei einem Eheschließenden ausländisches Recht zu beachten ist

70 €

d)

wenn in den Fällen der Buchstaben a und b bei beiden Eheschließenden ausländisches Recht zu beachten ist

90 €

2.

Erneute Prüfung der Ehevoraussetzungen (§ 29 Abs. 2 der Verordnung zur Ausführung des Personenstandsgesetzes [Personenstandsverordnung – PStV] vom 22. November 2008 [BGBl. I S. 2263], in der jeweils geltenden Fassung)

20 €

3.

Durchführung der Eheschließung durch ein anderes als das für die Anmeldung der Eheschließung zuständige Standesamt (§ 11 PStG)

20 €

4.

Durchführung der Eheschließung außerhalb der Öffnungszeiten des Standesamtes, ausgenommen Eheschließungen bei lebensgefährlicher Erkrankung nach § 13 Abs. 3 PStG

70 €

5.

Beschaffung eines Ehefähigkeitszeugnisses für einen Ausländer (§ 1309 BGB)

40 €

6.

Für die Beurkundung einer im Ausland geschlossenen Ehe (§ 34 Abs. 1 PStG)

a)

wenn bei Eheschließung beide Partner deutsche Staatsangehörige waren

60 €

b)

wenn bei Eheschließung ein Partner ausländischer Staatsangehöriger war

90 €

c)

wenn bei Eheschließung beide Partner ausländische Staatsangehörige waren

110 €

7.

Für die Beurkundung einer vor einer ermächtigten Person im Inland geschlossenen Ehe (§ 34 Abs. 2 PStG)

a)

wenn bei Eheschließung beide Partner die gleiche Staatsangehörigkeit besaßen

90 €

b)

wenn bei Eheschließung die Partner unterschiedliche Staatsangehörigkeiten besaßen

110 €

8.

Aufnahme eines Antrags für die Durchführung des Verfahrens zur Anerkennung ausländischer Entscheidungen in Ehesachen

10 €

Begründung einer Lebenspartnerschaft

9.

Prüfung der Voraussetzungen der Begründung einer Lebenspartnerschaft (§ 17 PStG)

a)

bei Anmeldung zur Begründung einer Lebenspartnerschaft

40 € bis 70 €

b)

wenn bei der Anmeldung bei einem Partner ausländisches Recht zu beachten ist

70 € bis 100 €

c)

wenn bei der Anmeldung bei beiden Partnern ausländisches Recht zu beachten ist

90 € bis 120 €

10.

Erneute Prüfung der Voraussetzungen der Begründung einer Lebenspartnerschaft (§ 30 in Verbindung mit § 29 Abs. 2 PStV)

20 € bis 50 €

11.

Begründung einer Lebenspartnerschaft durch ein anderes als das für die Anmeldung zur Begründung der Lebenspartnerschaft zuständige Standesamt

20 €

12.

Begründung der Lebenspartnerschaft außerhalb der Öffnungszeiten des Standesamtes, ausgenommen bei lebensgefährlicher Erkrankung eines Erklärenden nach § 17 in Verbindung mit § 13 Abs. 3 PStG

70 €

13.

Für die Beurkundung einer im Ausland begründeten Lebenspartnerschaft (§ 35 Abs. 1 PStG)

a)

wenn bei Begründung der Lebenspartnerschaft beide Partner deutsche Staatsangehörige waren

60 € bis 80 €

b)

wenn bei Begründung der Lebenspartnerschaft ein Partner ausländischer Staatsangehöriger war

90 € bis 110 €

c)

wenn bei Begründung der Lebenspartnerschaft beide Partner ausländische Staatsangehörige waren

110 € bis 130 €

Geburt/Sterbefall im Ausland

14.

Beurkundung einer Geburt oder eines Sterbefalls im Ausland (§ 36 PStG)

60 €

Namensrechtliche Erklärungen

15.

Beurkundung oder Beglaubigung einer Erklärung, Einwilligung oder Zustimmung zur Namensführung auf Grund familienrechtlicher Vorschriften (§§ 41, 42, 45 PStG) soweit nicht gebührenfrei gemäß § 4 Abs. 2 Nr. 1

25 €

16.

Erteilung einer Bescheinigung über eine Erklärung zur Namensführung soweit nicht gebührenfrei gemäß § 4 Abs. 2 Nr. 4

10 €

17.

Erteilung einer Bescheinigung über eine Namensangleichung

10 €

Sonstige Amtshandlungen

18.

Aufnahme einer Niederschrift über eine Versicherung an Eides statt (§ 9 Abs. 2 Satz 2 PStG)

20 €

19.

Erteilung einer beglaubigten Abschrift aus

a)

dem Eheregister,

b)

dem Lebenspartnerschaftsregister,

c)

dem Geburtenregister,

d)

dem Sterberegister,

e)

den Standesregistern,

f)

einem in der Zeit vom 1. Juli 1938 bis zum 31. Dezember 1957 angelegten Familienbuch,

g)

einem in der Zeit vom 1. Januar 1958 bis zum 31. Dezember 2008 angelegten und als Heiratseintrag fortgeführten Familienbuch

je 10 €

20.

Erteilung einer Personenstandsurkunde

10 €

21.

Jedes weitere Exemplar einer Personenstandsurkunde, wenn es gleichzeitig beantragt und in einem Arbeitsgang hergestellt wird

5 €

22.

Ausstellung einer Personenstandsurkunde durch ein anderes als das registerführende Standesamt (§ 56 Abs. 4 Satz 2 PStG)

8 €

23.

Übermittlung der Daten durch das registerführende Standesamt an das Ausstellungsstandesamt (§ 56 Abs. 4 Satz 1 PStG)

8 €

24.

Erteilung einer Auskunft aus einem oder die Gewährung der Einsicht (§ 62 PStG)

a)

in ein Personenstandsregister

7 €

b)

in die Sammelakte

10 €

25.

Suchen eines Eintrags oder Vorgangs, wenn hierfür zum Aufsuchen notwendige Angaben (zum Beispiel Datum oder Standesamt) nicht gemacht werden können (§ 62 PStG)

10 € je angefangene halbe Stunde, höchstens 100 €

26.

Eintragung in ein internationales Stammbuch der Familie (§ 52 PStV)

10 €

27.

Berichtigung eines Registereintrags (§§ 47, 48 PStG), wenn sie aufgrund vorsätzlicher falscher Angaben des Antragstellers oder Erklärenden erforderlich ist

10 € je angefangene halbe Stunde, höchstens 50 €