Allgemeine Geschäftsbedingungen für Pauschalangebote der Tourist-Information Zittau
(Bemerkung: Für Führungen und Reiseleitungen gelten gesonderte AGB. Diese finden Sie hier.)
Diese Reservierungsbedingungen und Hinweise regeln die Rechtsbeziehungen
zwischen dem Reisenden und dem Reiseveranstalter Tourist Information Zittau.
-
Abschluß des Reisevertrages
Mit der Anmeldung bietet der Reisende dem Reiseveranstalter den Abschluss
eines Reisevertrages nach Maßgabe der bekannten Reisebeschreibung verbindlich
an. Die Anmeldung kann schriftlich, mündlich oder fernmündlich
vorgenommen werden. Sie erfolgt durch den Anmelder auch für alle in
der Anmeldung mit aufgeführten Teilnehmer, für deren Vertragsverpflichtung
der Anmelder wie für seine eigenen Verpflichtungen einsteht, sofern
er eine entsprechende gesonderte Verpflichtung durch ausdrückliche und
gesonderte Erklärung übernommen hat. Der Vertrag kommt mit der
Annahme durch den Reiseveranstalter zustande. Die Annahme bedarf keiner bestimmten
Form. Bei oder unvorzüglich nach der Reiseanmeldung wird der Reiseveranstalter
dem Reisenden eine Reisebestätigung aushändigen. Weicht der Inhalt
der Reisebestätigung vom Inhalt der Anmeldung ab, so liegt ein neues
Angebot des Reiseveranstalters vor, an das er für die Dauer von 10 Tagen
gebunden ist. Der Vertrag kommt auf der Grundlage des neuen Angebotes zustande,
wenn der Reisende innerhalb der Bindungsfrist dem Reiseveranstalter die Annahme
mitteilt.
- Bezahlung
Zahlungen auf den Reisepreis vor der Reise dürfen nur gegen Aushändigung
des Sicherungsscheins § 651k III BGB gefordert werden. Ausreichend
ist ein auf der Reisebestätigung drucktechnisch deutlich hervorgehobener
Hinweis auf die Absicherung. Mit der Aushändigung des Sicherungsscheins
wird eine Anzahlung in Höhe von 10 % auf den Reisepreis fällig.
Weitere Zahlungen werden zu den vereinbarten Terminen, die Restzahlung
spätestens bei Aushändigung oder Zugang der Reiseunterlagen fällig,
sofern die Reise nicht mehr aus den in Ziffer 6 genannten Gründen abgesagt
werden kann. Die Verpflichtung zur Aushändigung eines Sicherungsscheins
besteht nicht, wenn:
- der Reiseveranstaltung nur gelegentlich und außerhalb seiner gewerblichen
Tätigkeit Reisen veranstaltet,
- die Reise nicht länger als 24 Stunden dauert, keine Übernachtung
einschließt und der Reisepreis 77,- € nicht übersteigt,
oder
- der Reiseveranstalter eine juristische Person des öffentlichen Rechts
ist.
- Leistungen
Der Umfang der von dem Reiseveranstalter geschuldeten Leistungen ergibt
sich aus den von ihm veranlassten und zum Zeitpunkt der Reiseanmeldung maßgeblichen
Leistungsbeschreibungen und der hierauf bezugnehmenden Angaben in der Buchungsbestätigung.
- Leistungs- und Preisänderung
Änderungen oder Abweichungen einzelner Reiseleistungen von dem vereinbarten
Inhalt des Reisevertrages, die nach Vertragsabschluß notwendig werden
und die vom Reiseveranstalter nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt
wurden, sind nur gestattet, soweit die Änderungen oder Abweichungen
nicht erheblich sind und den gesamten Zuschnitt der gebuchten Reise nicht
beeinträchtigen. Evtl. Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt,
soweit die geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet sind. Vor
Antritt der Reise ist der Reiseveranstalter verpflichtet, den Reisenden über
Leistungsänderungen oder Abweichungen unverzüglich in Kenntnis
zu setzen.
Der Reiseveranstalter behält sich vor, die ausgeschriebenen und mit
der Buchung bestätigten Preise im Falle der Erhöhung der Beförderungskosten
oder der Abgaben für bestimmte Leistungen, wie Hafen- und Flughafengebühren
oder eine Änderung der für die betreffende Reise geltenden Wechselkurs,
in dem Umfang zu ändern, wie sich die Erhöhung der Beförderungskosten
oder der Abgaben für bestimmte Leistungen pro Person bzw. pro Sitzplatz
auf den Reisepreis auswirkt, sofern zwischen Vertragsabschluß und
dem vereinbarten Reisebeginn mehr als vier Monate liegen. Im Fall einer nachträglichen Änderung
des Reisepreises oder einer Änderung einer wesentlichen Reiseleistung
hat der Reiseveranstalter den Reisenden unverzüglich, spätestens
jedoch 21 Tage vor dem Reiseantritt, davon in Kenntnis zu setzen. Preiserhöhungen
nach diesem Zeitpunkt sind nicht zulässig. Bei Preiserhöhungen
um mehr als 5 % oder im Fall einer erheblichen Änderung einer wesentlichen
Reiseleistung ist der Reisende berechtigt, ohne Gebühren vom Reisevertrag
zurückzutreten oder die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen
Reise zu verlangen, wenn der Reiseveranstalter in der Lage ist, eine solche
Reise ohne Mehrpreis für den Reisenden aus seinem Angebot anzubieten.
Der Reisende hat diese Rechte unverzüglich nach der Erklärung des
Reiseveranstalters über die Preiserhöhung bzw. Änderung
der Reiseleistung diesem gegenüber geltend zu machen.
- Rücktritt durch den Reisenden, Umbuchungen, Ersatzpersonen
Der Reisende kann jederzeit vor Reisebeginn von der Reise zurücktreten.
Maßgeblich ist der Zugang der Rücktrittserklärung beim
Reiseveranstalter. Dem Reisenden wird empfohlen, den Rücktritt zu erklären.
Tritt der Reisende vom Reisevertrag zurück oder tritt er die Reise nicht
an, so kann der Reiseveranstalter eine Entschädigung für die getroffenen
Reisevorkehrungen und für seine Aufwendungen verlangen. Bei der Berechnung
der Entschädigung sind gewöhnlich ersparte Aufwendungen und anderweitige
Verwendungen der Reiseleistung zu berücksichtigen. Anstelle dieser
Entschädigung kann der Reiseveranstalter eine pauschalisierte Entschädigung
für getroffene Reisevorkehrungen und Aufwendungen beanspruchen, ein
davon abweichender Nachweis durch den Reisenden und den Reiseveranstalter
ist zulässig.
Der Reiseveranstalter kann diesen Entschädigungsanspruch unter Berücksichtigung
der nachstehenden Gliederung nach der Nähe des Zeitpunktes des Rücktritts
zum vertraglich vereinbarten Reisebeginn in einem prozentualen Verhältnis
zum Reisepreis pauschalisieren.
| Tage vor Anreise |
Entschädigungsanspruch |
| bis 31. Tag |
10% |
| bis 21. Tag |
30% |
| bis 11. Tag |
60% |
| bis Anreisetag |
80% |
| am Anreisetag |
80% |
Werden
auf Wunsch des Reisenden nach Zugang der Buchungsbestätigung Änderungen
hinsichtlich des Reisetermins, des Reiseziels, des Ortes des Reiseantritts,
der Unterkunft oder der Beförderungsart vorgenommen, kann dies nur in
Form eines Rücktritts vom Reisevertrag geschehen mit einer anschließenden
Neuanmeldung. Bis zum Reisebeginn kann der Reisende verlangen, dass
statt seiner ein Dritter in die Rechte und Pflichten aus dem Reisevertrag
eintritt. Der Reiseveranstalter kann dem Eintritt des Dritten widersprechen,
wenn dieser den besonderen Reiseerfordernissen nicht genügt oder
seiner Teilnahme gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anforderungen
entgegenstehen. Tritt ein Dritter in den Vertrag ein, so haften er und der
Reisende dem Reiseveranstalter als Gesamtschuldner für den Reisepreis
und die durch den Eintritt des Dritten entstehenden Mehrkosten.
- Rücktritt und Kündigung durch den Reiseveranstalter
Der Reiseveranstalter kann in folgenden Fällen vor Beginn der Reise
vom Reisevertrag zurücktreten oder nach Beginn der Reise den Reisevertrag
ohne Einhaltung einer Frist kündigen:
Wenn der Reisende die Durchführung der Reise ungeachtet einer Abmahnung
des Reiseveranstalters oder eines ihn vertretenden Repräsentanten nachhaltig
stört oder wenn er sich in solchem Maße vertragswidrig verhält,
dass die sofortige Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt ist. Kündigt
der Reiseveranstalter, so behält er den Anspruch auf den Reisepreis;
er muss sich jedoch den Wert der ersparten Aufwendungen sowie diejenigen
Vorteile anrechnen lassen, die er aus einer anderweitigen Verwendung der
nicht in Anspruch genommenen Leistungen erlangt, einschließlich der
ihm vom Leistungsträger gutgebrachten Beträge. Insoweit obliegt
dem Reisenden die Beweislast.
Bis zwei Wochen vor Reiseantritt:
Bei nicht Erreichen einer ausgeschriebenen oder einer behördlich festgelegten
Mindestteilnehmerzahl, wenn in der Reisebeschreibung für die entsprechende
Reise auf eine Mindestteilnehmerzahl hingewiesen wird. In jedem Fall ist
der Reiseveranstalter verpflichtet, dem Reisenden unverzüglich
nach Eintritt der Voraussetzung für die Nichtdurchführung
der Reise hiervon in Kenntnis zu setzen und ihm die Rücktrittserklärung
unverzüglich zuzuleiten. Der Reisende erhält den eingezahlten Reisepreis
unverzüglich zurück. Sollte bereits zu einem früheren Zeitpunkt
ersichtlich sein, dass die Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht werden kann,
hat der Reiseveranstalter den Reisenden davon zu unterrichten.
Bis vier Wochen vor Reiseantritt:
Wenn die Durchführung der Reise nach Ausschöpfung aller Möglichkeiten
für den Reiseveranstalter deshalb nicht zumutbar ist, weil das Buchungsaufkommen
für diese Reise so gering ist, dass die dem Reiseveranstalter im Falle
der Durchführung der Reise entstehenden Kosten eine Überschreitung
der wirtschaftlichen Opfergrenze, bezogen auf diese Reise, bedeuten
würde. Das Rücktrittsrecht des Reiseveranstalters besteht jedoch
nur, wenn er die dazu führenden Umstände nachweist und wenn er
dem Reisenden ein vergleichbares Ersatzangebot unterbreitet, soweit er dazu
aus seinem Angebot in der Lage ist.
Wird die Reise aus diesem Grund abgesagt, so erhält der Kunde den eingezahlten
Reisepreis unverzüglich zurück.
- Aufhebung des Vertrages wegen außergewöhnlicher Umstände
Wird die Reise infolge bei Vertragsabschluß nicht voraussehbarer höherer
Gewalt erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt, so können
sowohl der Reiseveranstalter als auch der Reisende den Vertrag kündigen.
Wird der Vertrag gekündigt, so kann der Reiseveranstalter für die
bereits erbrachten oder zur Beendigung der Reise noch zu erbringenden Reiseleistungen
eine angemessene Entschädigung verlangen. Weiterhin ist der Reiseveranstalter
verpflichtet, die notwendigen Maßnahmen zu treffen, insbesondere, falls
der Vertrag die Rückbeförderung vorsieht, den Reisenden zurückzubefördern.
Die Mehrkosten für die Rückbeförderung sind von den Parteien
je zur Hälfte zu tragen. Im übrigen fallen die Mehrkosten dem Reisenden
zur Last.
- Haftung des Reiseveranstalters
Der Reiseveranstalter haftet im Rahmen der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns
für die gewissenhafte Reisevorbereitung, die sorgfältige Auswahl
und Überwachung der Leistungsträger, die Richtigkeit der Reisebeschreibung
und die ordnungsgemäße Erbringung der vertraglich vereinbarten
Reiseleistungen.
Wird im Rahmen einer Reise oder zusätzlich zu dieser eine Beförderung
im Linienverkehr erbracht und dem Reisenden hierfür ein entsprechender
Beförderungsausweis ausgestellt, so erbringt der Reiseveranstalter
insoweit Fremdleistungen, sofern er in der Reisebeschreibung und in der Reisebestätigung
ausdrücklich darauf hinweist. Er haftet daher nicht für die Erbringung
der Beförderungsleistung selbst. Eine evtl. Haftung regelt sich in diesem
Fall nach den Beförderungsbestimmungen des Unternehmens und den insoweit
maßgeblichen internationalen Bestimmungen, im Falle des Lufttransportes
nach dem Warschauer Abkommen i. d. F. vom 1. August 1963, der Verordnung
(EWG) Nr. 295/91 und der Verordnung (EG) Nr. 2029/97 vom 9. Oktober 1997
und im Falle einer Beförderung auf See nach dem 2. Seerechtsänderungsgesetz
vom 25. Juli 1986.
- Gewährleistungen
Abhilfe:
Wird die Reise nicht vertragsgemäß erbracht, so kann der Reisende
Abhilfe verlangen. Der Reiseveranstalter kann die Abhilfe verweigern, wenn
sie einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert. Der Reiseveranstalter
kann auch in der Weise Abhilfe schaffen, dass er eine gleichwertige Ersatzleistung
erbringt.
Minderung des Reisepreises:
Für die Dauer einer nicht vertragsgemäßen Erbringung der
Reise kann der Reisende eine entsprechende Herabsetzung des Reisepreises
verlangen (Minderung). Der Reisepreis ist in dem Verhältnis herabzusetzen,
in welchem zur Zeit des Verkaufs der Wert der Reise in mangelfreiem Zustand
zu dem wirklichen Wert gestanden haben würde. Die Minderung tritt nicht
ein, soweit es der Reisende unterlässt, den Mangel anzuzeigen.
Kündigung des Vertrages:
Wird eine Reise infolge eines Mangels erheblich beeinträchtigt und
leistet der Reiseveranstalter innerhalb einer angemessenen Frist keine
Abhilfe, so kann der Reisende im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen im
Reisevertrag – in seinem eigenen Interesse und aus Beweissicherungsgründen
zweckmäßig durch schriftliche Erklärung – kündigen.
Dasselbe gilt, wenn dem Reisenden die Reise infolge eines Mangels aus wichtigem,
dem Reiseveranstalter erkennbaren Grund nicht zuzumuten ist. Der Bestimmung
einer Frist für die Abhilfe bedarf es nur dann nicht, wenn die sofortige
Kündigung des Vertrages aus einem wichtigen Grund, den der Reiseveranstalter
zu vertreten hat, gerechtfertigt ist. Der Reisende schuldet dem Reiseveranstalter
den auf die in Anspruch genommenen Leistungen anfallenden Teil des Reisepreises.
- Beschränkung der Haftung
Die vertragliche Haftung des Reiseveranstalters für Schäden, die
nicht Körperschäden sind, ist auf den dreifachen Reisepreis
beschränkt,
- soweit ein Schaden des Reisenden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig
herbeigeführt wird oder
- soweit der Reiseveranstalter für einen
dem Reisenden entstehenden Schaden allein wegen einesVerschuldens eines
Leistungsträgers verantwortlich
ist.
Die Haftungsbeschränkung für Sachschäden bei deliktischer
Haftung, die nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, beträgt
je Reisegast und Reise 4.000,- €. Liegt der Reisepreis über 1.363,-
€, ist die Haftung auf die Höhe des dreifachen Reisepreises beschränkt.
Der Reiseveranstalter haftet nicht für Leistungsstörungen im Zusammenhang
mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden (z. B.
Sportveranstaltungen, Theaterbesuche, Ausstellungen u.s.w.) und die
in der Reisebeschreibung ausdrücklich als Fremdleistungen gekennzeichnet
werden.
- Mitwirkungspflicht
Der Reisende ist verpflichtet, bei aufgetretenen Leistungsstörungen
im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen mitzuwirken, evtl. Schäden zu
vermeiden und gering zu halten und dem Schadenseintritt entgegenzuwirken.
Der Reisende ist insbesondere verpflichtet, seine Beanstandungen unverzüglich
der örtlichen Reiseleitung zur Kenntnis zu geben.
- Ausschluss von Ansprüchen und Verjährung
Ansprüche wegen nicht vertragsmäßiger Erbringung der Reise
hat der Reisende innerhalb eines Monats nach vertraglich vorgesehener Beendigung
der Reise gegenüber dem Reiseveranstalter geltend zu machen. Nach Ablauf
der Frist kann der Reisende Ansprüche nur geltend machen, wenn er ohne
Verschulden an der Einhaltung der Frist gehindert worden ist.
Ansprüche des Reisenden verjähren in zwei Jahren. Die Verjährung
beginnt mit dem Tag, an dem die Reise dem Vertrag nach enden sollte. Hat
der Reisende solche Ansprüche geltend gemacht, so ist die Verjährung
bis zu dem Tag gehemmt, an dem der Reiseveranstalter die Ansprüche schriftlich
zurückweist. Die Ausschluss- und die Verjährungsfristen gelten
für Ansprüche jeglicher Art auch aus unerlaubter Handlung.
- Reiserücktrittskostenversicherung
Der Reiseveranstalter empfiehlt dem Reisenden bei der Buchung der Reise
den Abschluss einer Reiserücktrittskostenversicherung im Rahmen der
dafür geltenden Versicherungsbedingungen.
- Gerichtsstand
Der Reisende kann den Reiseveranstalter nur an dessen Sitz verklagen. Für
Klagen des Reiseveranstalters gegen den Reisenden ist der Wohnsitz des Reisenden
maßgebend, es sei denn, die Klage richtet sich gegen Vollkaufleute
oder Personen, die keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland haben, oder
gegen Personen, die nach Abschluss des Vertrages ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen
Aufenthaltsort ins Ausland verlegt haben, oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher
Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. In diesen
Fällen ist der Sitz des Reiseveranstalters maßgebend.
Stand: September 2007